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Anbaurichtlinien für Tagfahrleuchten in der Schweiz

- Kategorie : Gesetz

Ab 1. Januar 2014 ist es in der Schweiz obligatorisch, auch am Tag mit Licht zu fahren.

Das hat das Parlament im Rahmen des «2. Via Sicura-Paketes» beschlossen.

Bisher wurde Fahren mit Licht am Tag vom Bund lediglich empfohlen. Wichtig: Das Fahren mit «Positionslichtern» (Standlicht) genügt nicht. Das Standlicht ist kein Fahrlicht.

Fahren mit Licht am Tag ist ein Beitrag zur Verkehrssicherheit. Das ganze gilt für Fahrzeuge ab 1. Inverkehrssetzung 1970.

Bei älteren Fahrzeugen können auch die herkömmlichen Abblendlichter als Tagfahrlicht dienen. Um eine Busse zu vermeiden, ist es empfehlenswert, bei solchen Modellen die Abblendlichter an den Motor zu koppeln, so dass diese bei der Zündung automatisch eingeschaltet werden.

Es ist auch möglich, ein Fahrzeug nachträglich mit LED Tagfahrleuchten auszurüsten, die beim Starten des Motors automatisch eingeschaltet werden. Wir haben diverse Modelle im Angebot.

Richtungsblinker in Kombination mit Tagfahrleuchten

Sind Richtungsblinker in der Tagfahrleuchte ineinander verbaut, so müssen die Tagfahrleuchten während der ganzen Zeit des Blinkens deaktiviert werden. (ECE-R48, 6.19.7.6)

Beträgt der Abstand vom vorderen Blinker und der Tagfahrleuchte 40mm oder weniger, so muss die Tagfahrleuchte während dem Blinkvorgang entwerde ausgeschaltet oder auf die Helligkeit des Standlichtes gedimmt werden. (ECE-R48, 6.19.7.5)

Ausnahmen für Landwirtschaftliche Fahrzeuge

Da sich der Anbau von Tagfahrleuchten an Landwirtschaftlichen Fahrzeugen nicht so einfach realisieren lässt wie an PKW oder LKW's, gibt es für landwirtschaftliche Fahrzeuge Ausnahmen.

Mindestabstand zwischen den Leuchten: entfällt bei Traktoren bis 40 km/h und bei allen Fahrzeugen bis 30 km/h

Maximale Anbauhöhe: vom Boden bis obere Leuchtkante der Leuchte 150cm

Minimale Anbauhöhe: vom Boden bis obere Leuchtkante der Leuchte 25cm, für Tagfahrleuchten welche abdimmen und als Positionslicht dienen 35cm ab Boden bis obere Leuchtkante.

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